Gasentladungslampen | LED Lampen

Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren, Quecksilberdampflampen, LED-Lampen, Solar-Leuchten
  • Entsorgungswege:
Anlieferung auf den EAW Wertstoffhöfen

Anlieferung auf den EAW Wertstoffhöfen

gebührenfrei und gebührenpflichtig

Schadstoffmobil
Schadstoffmobil
  • Gefahrstoffhinweise:

Kennzeichen für gesundheitsgefährdende Stoffe

Nie über den Restabfall entsorgen

  • Weitere Entsorgungs- oder Verwertungshinweise:

Gasentladungslampen, LED- und Solar-Lampen gehören zu den Elektroaltgeräten und müssen gemäß ElektroG getrennt vom Restabfall gesammelt und der Verwertung zugeführt werden. Defekte Lampen dieser Art daher auf keinen Fall über den Restabfallbehälter entsorgen. Sie werden auf den EAW Wertstoffhöfen und am Schadstoffmobil angenommen.

Gasentladungslampen enthalten ein Quecksilber-Gasgemisch, das nicht an die Außenluft gelangen darf. Deshalb die Röhre, bzw. den Leuchtenkörper auf keinen Fall zerstören.

LED Lampen (light-emitting diode - Leuchtdiode) enthalten kein Quecksilber, sie leuchten über Leuchtdioden (ebenfalls elektronische Bauteile).

Solarlampen/Solarleuchten leuchten durch die die Energie der Sonne. Damit das möchlich ist wird ein Solarmodul und ein Akku benötigt. Mittels des photovoltaischen Effektes, bei dem unter Lichteinfall eine elektrische Potentialdifferenz zwischen zwei Elektroden erzeugt wird, wird Licht in elektrische Energie verwandelt.

Gasentladungslampen, LED Lampen und Solarleuchten gehören zur Sammelgruppe 3 | Lampen (Gerätekategorie 3) und sind als Altlampen gemäß § 10 ElektroG "einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.An allen kommunalen Sammelstellen werden sie gebührenfrei zur Verwertung angenommen.

Rechtsgrundlagen gemäß ElektroG

Elektro-/Elektronikaltgeräte werden gemäß ElektroG seit dem Jahr 2006 gebührenfrei zur Verwertung zurückgenommen.

Ab dem 1. Juli 2022 sind nicht mehr nur Großhandel und Fachgeschäfte mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche und Online-Händler verpflichtet defekte Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückzunehmen. Auch Lebensmitteleinzelhändler oder Discounter sind seit dem dazu verpflichtet, wenn ihre gesamte Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist und sie regelmäßig Elektrogeräte verkaufen. Altgeräte mit einer Kantenlänge unter 25 Zentimetern müssen immer zurückgenommen werden, egal ob das Gerät in diesem Laden gekauft wurde. Auch ein neues Gerät muss nicht gekauft werden. Mehr als drei gleichartige Altgeräte müssen jedoch nicht angenommen werden. Bei allen größeren Altgeräten, wie TV, Wachmaschine, Kühlschrank und Co. gilt jedoch, dass bei Rückgabe eines Altgerätes ein Neugerät gekauft werden muss.

Zuletzt aktualisiert: 16.01.2024 Zurück