Anlieferung auf den EAW Wertstoffhöfen
gebührenfrei und gebührenpflichtig
Kennzeichen für stark reizende Stoffe
Asbesthaltige Nachtstromspeichergeräte wurden von diversen Herstellern bis ins Jahr 1984, überwiegend aber nur bis Mitte der Siebziger-Jahre (1971 bis 1977) gebaut. Beim Asbest handelt es sich meist um freies oder schwach gebundenes Asbest, das als Dämm- und Isolationsmaterial verarbeitet wurde. Ob es sich bei Ihrem Gerätetyp tatsächlich um ein asbesthaltiges Gerät handelt, erfahren Sie am sichersten, wenn Sie sich mit der genauen Typenbezeichnung des Gerätes direkt an die Herstellerfirma wenden. Den Ausbau asbesthaltiger Nachtstromspeichergeräte sollten private Haushalten nur durch zugelassene Fachfirmen, die über einen Sachkundenachweis gemäß der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) verfügen vornehmen lassen. Diese zerlegen, verpacken und transportieren die Altgeräte vorschiftsmäßig.
Gemäß ElektroG ist aber eine Abgabe an den kommunalen Sammelstellen möglich. Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten sind der Sammelgruppe 4 | Haushaltsgroßgeräte zuzuordnen. Eine Anlieferung ist bei EAW Wertstoffhöfen möglich. Da die Annahme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, nehmen Sie bitte immer Kontakt mit dem EAW auf, wenn Sie vermeintlich asbesthaltige Nachtspeicheröfen entsorgen müssen.
Für den Transport der Nachtspeicherheizgeräte zu den Anlieferstellen müssen diese in reißfeste, transparente Folie eingepackt werden. Sie dürfen nicht in ihre Einzelteile zerlegt sein. Gleiches gilt auch für Nachtspeicherheizgeräten, die zwar asbestfrei sind, aber chromathaltige Speichersteine enthalten. Sofern ein Nachtspeicherheizgerät nicht ordnungsgemäß einfoliert ist, kann die Annahme auf der Anlieferstelle verweigert werden. Alternativ kann das Gerät angenommen und durch die Anlieferstelle entgeltpflichtig verpackt werden.
Rechtsgrundlage § 13, Abs. 5 ElektroG (gekürzt)
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Satz 1 gilt vor allem, wenn asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden.
Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 2 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.